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B+ G berät Sie kompetent, Ihr MBW-Konzept im Einklang mit der Gesetzgebung und den zuständigen Behörden umzusetzen.
Ausbruchmaterialien gelten rechtlich gesehen als Abfälle (USG Art.7-6), da sie nicht zum Zweck der Nutzung abgebaut werden.
Bereits im Umweltschutzgesetz ist definiert, dass der Verursacher für deren Entsorgung verantwortlich ist. Konkret bedeutet dies: Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle (USG Art.7-6bis).
Im USG ist auch die Verwertungspflicht gegeben, wenn dies wirtschaftlich tragbar ist und die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung und die Herstellung neuer Produkte (USG Art. 30d).
Der Bauherr ist in jedem Fall verpflichtet die Verwertungsmöglichkeiten seine Ausbruchmaterials zu prüfen.
Ab 2016 ist die nicht ganz umstrittene VVEA in Kraft, welche die TVA ablöst. Hinsichtlich der Materialbewirtschaftung stellt die aktuelle Fassung ein Rückschritt gegenüber der TVA dar. Im Gegensatz zur TVA gilt in der VVEA für "unverschmutztes" Ausbruchmaterial eine Nulltoleranz für Schadstoffe. Aubruchmaterial kann somit kaum in die beste Deponieklasse vom Typ A deponiert werden, da immer ein Schadstoff nachgewiesen werden kann, der über der Nachweisgrenze liegen wird.
Wir hoffen, dass diese Nulltoleranz-Politik in den Vollzugshilfen der VVEA in eine praxistaugliche Lösung endet und dass der Deponietyp A ebenfalls minimale Grenzwerte für die oben erwähnten Schadstoffe zulässt.....
Im Zusammenhang mit einem Materialbewirtschaftungskonzept und der Verwertung von Ausbruch- und Recyclingmaterialien sind folgende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien massgebend:
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