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Gesetzliche Grundlagen im Zusammenhang mit der Materialbewirtschaftung


 



B+ G berät Sie kompetent, Ihr MBW-Konzept im Einklang mit der Gesetzgebung und den zuständigen Behörden umzusetzen.

 

Ausbruchmaterialien gelten rechtlich gesehen als Abfälle (USG Art.7-6), da sie nicht zum Zweck der Nutzung abgebaut werden.

 

Bereits im Umweltschutzgesetz ist definiert, dass der Verursacher für deren Entsorgung verantwortlich ist. Konkret bedeutet dies: Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle (USG Art.7-6bis).

Im USG ist auch die Verwertungspflicht gegeben, wenn dies wirtschaftlich tragbar ist und die Umwelt weniger belastet als eine andere Entsorgung und die Herstellung neuer Produkte (USG Art. 30d).

 

Der Bauherr ist in jedem Fall verpflichtet die Verwertungsmöglichkeiten seine Ausbruchmaterials zu prüfen.


Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Afallverordnung, VVEA)

Ab 2016 ist die nicht ganz umstrittene VVEA in Kraft, welche die TVA ablöst. Hinsichtlich der Materialbewirtschaftung stellt die aktuelle Fassung ein Rückschritt gegenüber der TVA dar. Im Gegensatz zur TVA gilt in der VVEA für "unverschmutztes" Ausbruchmaterial eine Nulltoleranz für Schadstoffe. Aubruchmaterial kann somit kaum in die beste Deponieklasse vom Typ A deponiert werden, da immer ein Schadstoff nachgewiesen werden kann, der über der Nachweisgrenze liegen wird.

  • Im Ausbruchmaterial das mit Baumaschinen in Kontakt kam, kann nicht selten Kohlenwasserstoffe in Spuren nachgewiesen werden.
  • Ausbruch welcher mit Sprengstoff augebaut wird, beinhaltet immer Spuren von Ammonium und/oder Nitrit.
  • Wird für den Vortrieb Sicherungsspritzbeton verwendet, wird im Ausbruch eine minimale Menge an Chrom-VI nachgewiesen werden können.

Wir hoffen, dass diese Nulltoleranz-Politik in den Vollzugshilfen der VVEA in eine praxistaugliche Lösung endet und dass der Deponietyp A ebenfalls minimale Grenzwerte für die oben erwähnten Schadstoffe zulässt.....


Gesetze, Verordnungen, Richtlinien

Im Zusammenhang mit einem Materialbewirtschaftungskonzept und der Verwertung von Ausbruch- und Recyclingmaterialien sind folgende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien massgebend:

  • Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005 (Stand am 1. Februar 2009); SR 814.81.
  • Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)  
  • Nicht mehr gültig: (Technische Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2010); SR 814.600.)
  • Bundesamt für Umwelt. Vollzug Umwelt - Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie) vom Juni 1999.
  • Bundesamt für Umwelt. Vollzug Umwelt - Richtlinie für die Entsorgung von Abfällen in Zementwerken. 2. aktualisierte Auflage, Stand: Oktober 2005.
  • Bundesamt für Umwelt. Vollzug Umwelt - Analysenmethoden für Feststoff- und Wasserproben - Richtlinie für die Analysenmethoden aus belasteten Standorten und Aushubmaterial. Ausgabe 2008.
  • Bundesamt für Umwelt. Vollzug Umwelt - Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle - Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch. 2. aktualisierte Ausgabe 2006.
  • Aushub-, Rückbau und Recycling-Verband Schweiz, ARV. Merkblatt: Behandlung von belasteten Bauabfällen in Anlagen (ex situ). Januar 2005.
  • Aushub-, Rückbau und Recycling-Verband Schweiz, ARV. Merkblatt: Bautechnische Anforderungen an T-Material (gemäss Aushubrichtlinie (AHR)) für die Verwertung. März 2003.
  • Bundesamt für Umwelt. Sektion Restwasser und Wasserversorgung - Wegleitung zur Umsetzung des Grundwasserschutzes bei Untertagebauten, Nr. VU-2503-D, 1998
  • Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG), Nr. 814.20, Stand 1. August 2008.
  • Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998. SR 814.201, Stand am 1. Juli 2008.
Materialbewirtschaftung anno 1882 (Gotthard)
Materialbewirtschaftung anno 1882 (Gotthard)

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